VwGO § 116
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwGO
- Zitierweise§ 116 VwGO
- Stand19.03.1991
- FundstelleBGBl I 1960, 17
(1) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll. Das Urteil ist den Beteiligten zuzustellen.
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