VwGO § 117
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwGO
- Zitierweise§ 117 VwGO
- Stand19.03.1991
- FundstelleBGBl I 1960, 17
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen.
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