VwGO § 118
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwGO
- Zitierweise§ 118 VwGO
- Stand19.03.1991
- FundstelleBGBl I 1960, 17
(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen. (2) Über die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.