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VwGO § 121

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, 1.die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und2.im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

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