VwGO § 125
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwGO
- Zitierweise§ 125 VwGO
- Stand19.03.1991
- FundstelleBGBl I 1960, 17
(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.