VwGO § 127
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwGO
- Zitierweise§ 127 VwGO
- Stand19.03.1991
- FundstelleBGBl I 1960, 17
(1) Der Berufungsbeklagte und die anderen Beteiligten können sich der Berufung anschließen. Die Anschlussberufung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzulegen.
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