VwGO § 128
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwGO
- Zitierweise§ 128 VwGO
- Stand19.03.1991
- FundstelleBGBl I 1960, 17
Das Oberverwaltungsgericht prüft den Streitfall innerhalb des Berufungsantrags im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht. Es berücksichtigt auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel.
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