VwGO § 129
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwGO
- Zitierweise§ 129 VwGO
- Stand19.03.1991
- FundstelleBGBl I 1960, 17
Das Urteil des Verwaltungsgerichts darf nur soweit geändert werden, als eine Änderung beantragt ist.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.