VwGO § 133
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwGO
- Zitierweise§ 133 VwGO
- Stand19.03.1991
- FundstelleBGBl I 1960, 17
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.
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