VwGO § 135
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwGO
- Zitierweise§ 135 VwGO
- Stand19.03.1991
- FundstelleBGBl I 1960, 17
Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn durch Bundesgesetz die Berufung ausgeschlossen ist.
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