VwGO § 137
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwGO
- Zitierweise§ 137 VwGO
- Stand19.03.1991
- FundstelleBGBl I 1960, 17
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung 1.von Bundesrecht oder2.einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,beruht. (2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
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