VwGO § 139
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwGO
- Zitierweise§ 139 VwGO
- Stand19.03.1991
- FundstelleBGBl I 1960, 17
(1) Die Revision ist bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision nach § 134 Abs. 3 Satz 2 schriftlich einzulegen.
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