VwGO § 142
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwGO
- Zitierweise§ 142 VwGO
- Stand19.03.1991
- FundstelleBGBl I 1960, 17
(1) Klageänderungen und Beiladungen sind im Revisionsverfahren unzulässig. Das gilt nicht für Beiladungen nach § 65 Abs.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.