VwGO § 143
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwGO
- Zitierweise§ 143 VwGO
- Stand19.03.1991
- FundstelleBGBl I 1960, 17
Das Bundesverwaltungsgericht prüft, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision unzulässig.
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