VwGO § 144
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwGO
- Zitierweise§ 144 VwGO
- Stand19.03.1991
- FundstelleBGBl I 1960, 17
(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.
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