VwGO § 148
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwGO
- Zitierweise§ 148 VwGO
- Stand19.03.1991
- FundstelleBGBl I 1960, 17
(1) Hält das Verwaltungsgericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so ist ihr abzuhelfen; sonst ist sie unverzüglich dem Oberverwaltungsgericht vorzulegen. (2) Das Verwaltungsgericht soll die Beteiligten von der Vorlage der Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht in Kenntnis setzen.
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