VwGO § 151
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwGO
- Zitierweise§ 151 VwGO
- Stand19.03.1991
- FundstelleBGBl I 1960, 17
Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen.
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