VwGO § 154
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwGO
- Zitierweise§ 154 VwGO
- Stand19.03.1991
- FundstelleBGBl I 1960, 17
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
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