VwGO § 155
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwGO
- Zitierweise§ 155 VwGO
- Stand19.03.1991
- FundstelleBGBl I 1960, 17
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last.
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