VwGO § 160
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwGO
- Zitierweise§ 160 VwGO
- Stand19.03.1991
- FundstelleBGBl I 1960, 17
Wird der Rechtsstreit durch Vergleich erledigt und haben die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.
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