VwGO § 161
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwGO
- Zitierweise§ 161 VwGO
- Stand19.03.1991
- FundstelleBGBl I 1960, 17
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.