VwGO § 163
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwGO
- Zitierweise§ 163 VwGO
- Stand19.03.1991
- FundstelleBGBl I 1960, 17
(1) Wird die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren 1.nach § 63 Absatz 3 des Gerichtskostengesetzes oder2.infolge einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts nach § 68 des Gerichtskostengesetzesgeändert, so kann das Gericht seine getroffene Kostenentscheidung von Amts wegen ändern. Wird die Kostenentscheidung nach Satz 1 geändert, ist auch eine bereits erfolgte Kostenfestsetzung von Amts wegen zu ändern.
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