VwGO § 164
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwGO
- Zitierweise§ 164 VwGO
- Stand19.03.1991
- FundstelleBGBl I 1960, 17
Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.
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