VwGO § 165
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwGO
- Zitierweise§ 165 VwGO
- Stand19.03.1991
- FundstelleBGBl I 1960, 17
Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.
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