VwGO § 167
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwGO
- Zitierweise§ 167 VwGO
- Stand19.03.1991
- FundstelleBGBl I 1960, 17
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
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