VwGO § 171
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwGO
- Zitierweise§ 171 VwGO
- Stand19.03.1991
- FundstelleBGBl I 1960, 17
In den Fällen der §§ 169, 170 Abs. 1 bis 3 bedarf es einer Vollstreckungsklausel nicht.
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