VwGO § 177
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwGO
- Zitierweise§ 177 VwGO
- Stand19.03.1991
- FundstelleBGBl I 1960, 17
Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 abweichend von den §§ 55a bis 55d in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden.
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