VwGO § 189
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwGO
- Zitierweise§ 189 VwGO
- Stand19.03.1991
- FundstelleBGBl I 1960, 17
Für die nach § 99 Abs. 2 zu treffenden Entscheidungen sind bei den Oberverwaltungsgerichten und dem Bundesverwaltungsgericht Fachsenate zu bilden.
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