VwGO § 87b
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwGO
- Zitierweise§ 87b VwGO
- Stand19.03.1991
- FundstelleBGBl I 1960, 17
(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs.
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