VwGO § 130a
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwGO
- Zitierweise§ 130a VwGO
- Stand19.03.1991
- FundstelleBGBl I 1960, 17
Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs.
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