VwGO § 188a
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwGO
- Zitierweise§ 188a VwGO
- Stand19.03.1991
- FundstelleBGBl I 1960, 17
Für Angelegenheiten des Wirtschaftsrechts können besondere Kammern oder Senate gebildet werden (Wirtschaftskammern, Wirtschaftssenate). Die Sachgebiete der Wirtschaftsverfassung, Wirtschaftslenkung, Marktordnung und Außenwirtschaft, des Gewerberechts sowie des Post-, Fernmelde- und Telekommunikationsrechts sollen in den Wirtschaftskammern oder Wirtschaftssenaten zusammengefasst werden.
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