VwGO § 188b
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwGO
- Zitierweise§ 188b VwGO
- Stand19.03.1991
- FundstelleBGBl I 1960, 17
Für Angelegenheiten des Planungsrechts sollen besondere Kammern oder Senate gebildet werden (Planungskammern, Planungssenate). Ihnen können insbesondere auch Sachgebiete zugewiesen werden, die mit den Angelegenheiten des Planungsrechts im Zusammenhang stehen.
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