BGB § 1 – Beginn der Rechtsfähigkeit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.