BGB § 2 – Eintritt der Volljährigkeit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein.
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