BGB § 7 – Wohnsitz; Begründung und Aufhebung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 7 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Orte seinen Wohnsitz. (2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.
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