BGB § 8 – Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 8 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben.
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