BGB § 9 – Wohnsitz eines Soldaten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 9 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Ein Soldat hat seinen Wohnsitz am Standort. Als Wohnsitz eines Soldaten, der im Inland keinen Standort hat, gilt der letzte inländische Standort.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.