BGB § 21 – Nicht wirtschaftlicher Verein
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 21 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.
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