BGB § 24 – Sitz
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 24 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Als Sitz eines Vereins gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird.
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