BGB § 25 – Verfassung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 25 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird, soweit sie nicht auf den nachfolgenden Vorschriften beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.