BGB § 26 – Vorstand und Vertretung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 26 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
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