BGB § 27 – Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 27 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. (2) Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung.
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