BGB § 28 – Beschlussfassung des Vorstands
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 28 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Bei einem Vorstand, der aus mehreren Personen besteht, erfolgt die Beschlussfassung nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32 und 34.
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