BGB § 31 – Haftung des Vereins für Organe
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 31 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
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