BGB § 32 – Mitgliederversammlung; Beschlussfassung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 32 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird.
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