BGB § 33 – Satzungsänderung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 33 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss in Textform erfolgen.
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