BGB § 34 – Ausschluss vom Stimmrecht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 34 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.
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