BGB § 35 – Sonderrechte
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 35 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Sonderrechte eines Mitglieds können nicht ohne dessen Zustimmung durch Beschluss der Mitgliederversammlung beeinträchtigt werden.
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