BGB § 36 – Berufung der Mitgliederversammlung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 36 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
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