BGB § 38 – Mitgliedschaft
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 38 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.
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